Konferenzen

Die Gesamtkonferenz setzt sich aus allen Lehrkräften sowie den sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule zusammen. Sie entscheidet über pädagogische und fachliche Fragen, die sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben und nicht in die Zuständigkeit der Schulkonferenz fallen. Dazu gehören beispielsweise die Themenbereiche Schulprogramm, Haushaltsmittel und Leistungsbewertung. Eltern- und Schülervertreter können beratend an Gesamtkonferenzen teilnehmen.

Zusätzlich zu Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülervertretung ist die Schulkonferenz nach §§ 128 bis 132 des Hessischen Schulgesetzes ein weiteres Entscheidungsgremium. Sie bietet die Chance der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an einem Tisch und eröffnet die Möglichkeit, über Gruppeninteressen hinaus gemeinsam Schule zu machen.
Die Schulkonferenz berät und entscheidet z. B. über:

  • das Schulprogramm
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei Schulveranstaltungen
  • die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe
  • Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote
  • Öffnung der Schule nach außen
  • den schuleigenen Haushalt.

Die Schulkonferenz wird gewählt, indem jede Gruppe ihre Vertreterinnen und Vertreter für sich wählt, also

  • die Gesamtkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer aus ihrer Mitte die Lehrerinnen und Lehrer,
  • der Schulelternbeirat aus seiner Mitte die Eltern,
  • der Schülerrat aus dem Kreise aller Schülerinnen und Schüler die Schüler.

An der Schulkonferenz nehmen 3 gewählte Elternvertreter der Schule teil. Die Lehrerschaft ist mit 5 Personen vertreten, die Schülerschaft mit 2 Personen. Der Schulelternbeirat hat hier

  • Anhörrechte: bei Maßnahmen der Schulleitung, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind
  • Informationsrechte: Die Schulleitung unterrichtet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens
  • Vorschlagsrechte: Bei allen Bereichen mit Zustimmungs- und Anhörungsrecht besteht auch ein Vorschlagsrecht
  • Zustimmungsrechte: bei einigen Entscheidungen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz.

Klassenkonferenzen werden bei konkretem Handlungsbedarf in einer Klasse einberufen. An ihnen nehmen alle Lehrerinnen und Lehrer einer Klasse teil. Der Schulelternbeirat ist zu informieren. Er kann an Klassenkonferenzen ebenfalls teilnehmen.

 

 

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